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  • Edelstahl
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  • EnEV aktuell
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  • Erneuerbare Energien
  • Ersatzrollenhalter


Edelstahl

Bei Edelstahl handelt es sich um legierte oder unlegierte Stähle mit sehr hohem Reinheitsgrad. Bekannte Legierungen sind z. B. Chromstahl, Chromnickelstahl und Titanstahl. Bei Edelstahl handelt es sich nicht zwangsläufig um einen nichtrostenden Stahl.

Einhebelmischbatterie

Anders als bei einer Zweigriffarmatur können beim Einhebelmischer alle Bedienungsvorgänge mit einem einzigen Griff oder Hebel gesteuert werden. Meist wird mit der vertikalen Bewegung die Wassermenge und mit der horizontalen Bewegung das Temperatur-Mischverhältnis reguliert. Einhebelarmaturen haben den großen Vorteil, dass sie problemlos mit einer Hand bedient werden können. Weiter sind diese Armaturen empfehlenswert, weil sie einen deutlich niedrigeren Wasser- und Energieverbrauch aufweisen. Die gewünschte Temperatur lässt sich schneller einstellen, so dass nicht unnötig Wasser verbraucht wird.

Elektro-Fußbodenheizung

Die elektrische Fußbodenheizung ist eine interessante Alternative zur herkömlichen Fußbodenheizung.

Sogenannte Dünnbett-Heizmatten ermöglichen den Komfort warmer Bodenfliesen. In der Regel sind diese elektrisch beheizten Matten nur ca. 4 mm dünn. Diese Tatsache macht sie für Renovierung sehr interessant, da die Heizmatten kaum "auftragen", also den neuen Bodenbelag kaum anheben.

Die Nutzung eines Thermostats in Kombination mit einer Zeitschaltuhr sollte aus energiespartechnischen Gründen unbedingt in Erwägung gezogen werden. Besonders vorteilhaft ist, dass Fliesen Wärme sehr gut speichern können und diese Wärme auch noch 1 Stunde nach dem Abschalten der Heizung abgeben.


Energieeinspar-Verordnung (EnEV) aktuell

Das Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahr 2050 ausschließlich Gebäude mit neutralem Klima zuzulassen, schließt die Freisetzung von Co² geradezu komplett aus. Mittlerweile existieren bereits Niedrigst-, Null- oder Plus-Energie-Gebäude. Unterstützt wird dieses Ziel durch die Energieeinsparverordnung EnEV, deren Auflagen für Neubauten seit 2016 jetzt nochmals verschärft worden sind.

Neues Gebäude-Energie-Gesetz ab 2018

Der Bund fasst die Energie-Regelungen EnEG, EnEV und EEWärmeG für Gebäude zu einem Gesetz zusammen. Im "GEG 2018" wird der Niedrigstenergie-Standard für Neubauten gefordert: ab 2019 für öffentliche, ab 2021 für privatwirtschaftliche Gebäude.

Was hat sich seit 2016 geändert?

Bauherren haben bei ihrem Neubau darauf zu achten, dass die Richtwerte für Heizung, Kühlung und Warmwasser einen bestimmten Wert einhalten. Darüber hinaus darf die Dämmung nur einen minimalen Wärmeverlust aufzeigen.

Erneuerbare Energie für Neubau

Das Wärmegesetz für erneuerbare Energien verpflichtet Neubau-Eigentümer mit einer Wohnfläche von über 50 m² zum Einsatz von erneuerbarer Energie. Beträgt die Effizienz jedoch über 15% des erforderlichen Wertes der EnEV, kann der Bauherr oder Eigentümer auf den Einsatz verzichten. Für sämtliche Bauanträge, die nach dem 1.1.2016 eingereicht worden sind, gelten mit weniger als 25% Primärenergie strengere Werte als zuvor.

Energetische Teilsanierung für Altbau

Auch für den Besitzer eines Altbaus gibt es neue Vorschriften durch die EnEV. Von der energetischen Komplettsanierung bleibt er zwar verschont, muss sich allerdings um Dach oder OG kümmern. Weil die Dämmung dabei den Anforderungen nach DIN 4108-2 Mindestwärmeschutz zu entsprechen hat, sollte dies durch einen Energieberater geprüft werden.

Selbstverständlich stehen nach wie vor die Förderprogramme der KfW-Bank zur Verfügung, die sich jedoch den strengeren Regeln der EnEV angepasst haben. Die Auflagen müssen vom Hausbauer in dem Fall nicht nur erfüllt, sondern übertroffen werden, um von Fördermitteln profitieren zu können.

Stand: Februar 2017

EnEV fordert ab 2016 noch höheren Energie-Standard für Neubauten

Laut EU-Richtlinie müssen Neubauten ab 2019 (öffentliche Gebäude) bzw. 2021 (alle übrigen Gebäude) in EU-Staaten einen Niedrigstenergie-Standard erfüllen. Dieser sieht einen gegen Null gehenden Energiebedarf vor, der nahezu komplett über erneuerbare Energien abgedeckt wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, sieht die derzeit gültige EnEV 2014 für 2016 verschärftere Energieeinsparungen für Neubauten vor. Im Bereich der Anlagentechnik sollen weitere 25 %, im Bereich des Wärmeschutzes der Gebäudeaußenhülle sollen weitere 20 % des Primärenergiebedarfs eingespart werden.

Welche Neubauvorhaben sind davon betroffen?

  • Gebäude, für die erst in 2016 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige eingereicht worden sind
  • Genehmigungsfreie Bauvorhaben, die erst in 2016 ausgeführt werden

Gibt es Ausnahmen von der Verschärfung?

  • Bauvorhaben, die 2015 per Bauantrag oder –anzeige beantragt, aber erst in 2016 ausgeführt wurden
  • Genehmigungsfreie Bauvorhaben, die in 2015 begonnen wurden, aber erst in 2016 fertig gestellt worden sind
  • Neubau von Hallen mit einer Raumhöhe >= 4 m, Voraussetzung: dezentrale Versorgung über Gebläse- oder Strahlungsheizungen
  • Gebäude, für die die EnEV 2014 nicht zutrifft, z.B. Tierställe, Ferienhäuser, Kirchen etc.

Kann man sich von den Anforderungen der EnEV 2014 befreien lassen?

Wenn folgender Tatbestand vorliegt, kann man sich lt. § 25 der EnEV 2014 auf Antrag bei der zuständigen Baubehörde befreien lassen:

„…die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.“
Quelle: § 25 EnEV 2014

Stand: Oktober 2015
ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR.

Welche Neuerungen sieht die EnEV in 2015 vor?

Januar 2015:

Ab Jahresbeginn 2015 dürfen Heizkessel (mit einer Nennleistung zwischen 4 und 400 Kilowattstunden), die flüssige oder gasförmige Brennstoffe nutzen und vor dem 01.01.1985 installiert wurden, nicht mehr betrieben werden.

Das gilt nicht für:

  • Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel
  • Anlagen zur Warmwasserbereitung
  • Küchenherde
  • Geräte, die lediglich einen Raum beheizen
  • Heizkessel in Gebäuden mit max. 2 Wohnungen, die vom Eigentümer am 01.02.2002 zumindest teilweise selbst bewohnt wurden. In diesem Fall muss der Heizkessel erst nach einem Eigentümerwechsel erneuert werden.
  • Fälle, in denen die Kosten für einen Heizkesselaustausch nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch nachträgliche Einsparungen kompensiert werden können.
Später installierte Heizkessel, also ab dem 01.01.1985, sind nach 30 Jahren auszutauschen.

Quelle: EnEV-online

Februar 2015:

Laut NAPE (Nationaler Aktionsplan Energieeffizienz) sollen für energetische Gebäudesanierungen weitere Fördergelder und somit Anreize zur Verfügung gestellt werden. Geplant sind Fördergelder in Höhe von 1 Milliarde € jährlich über einen Zeitraum von fünf Jahren. Bis Ende Februar werden von Bund und Ländern finale Entscheidungen getroffen werden.

Das soll sich ändern:

  • Fördermittel sollen einfacher beantragt und schneller bearbeitet werden.
  • Ab Mitte 2015 Förderprogramm für energetische Maßnahmen von Gewerbegebäuden
  • Energetische Sanierungsmaßnahmen von privaten, selbst bewohnten Gebäuden sollen steuerlich abgesetzt werden können, solange sie die Energieeffizienz steigern bzw. erneuerbare Energien nutzen.
Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)

März 2015:

Ab 1. März 2015 werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) höhere Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen gewährt.

Zuschüsse:

  • Ein- und Zweifamilienhäuser: 60 % der förderfähigen Beratungskosten, max. 800 €
  • Wohngebäude mit mind. 3 Wohneinheiten: max. 1.100 €
  • Wohnungseigentümerversammlungen oder Beiratssitzungungen: 100 % der förderfähigen Beratungskosten für zusätzliche Erläuterung des Energieberatungsberichts, max. 500 €
Darüber hinaus kann man in der Vor-Ort-Beratung nach der neuen Richtlinie hinsichtlich des Energieberatungsberichts zwischen der Erstellung eines energetischen Gesamtsanierungskonzepts und einem Sanierungsfahrplan (Sanierung in Schritten mit Einzelmaßnahmen) wählen.

Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

Mai 2015:

Ab dem 01.05.2015 müssen Immobilienanzeigen in kommerziellen Medien zwingend Energiekennwerte des jeweiligen Gebäudes angeben. Ordnungswidrigkeiten werden mit Bußgeldern bis zu 15.000 € geahndet.

Quelle: EnEV-online

Juli 2015:

Am 01.07.2015 soll das neue EWärmeG (Erneuerbare-Wärme-Gesetz) in Kraft treten. Die Novelle sieht bei der Sanierung einer Heizungsanlage die Erhöhung des Pflichtanteils erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden von 10 auf 15 % vor. Bei der Erfüllung werden neben der Solarthermie eine Reihe weiterer Möglichkeiten zugelassen. Neu ist auch, dass diese Pflicht nun auch für Nichtwohngebäude gilt.

Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima, Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Januar 2016:

Oberste Geschossdecken von Wohn- und Nichtwohngebäuden, die jährlich mind. vier Monate beheizt werden, müssen ab 01.01.2016 gegen einen unbeheizten Dachraum ohne Mindestwärmeschutz gedämmt werden (geforderter Wärmedurchgangskoeffizient: 0,24 Watt/(m²K)).

Das gilt nicht für:

  • Wohngebäude mit max. 2 Wohnungen, die vom Eigentümer am 01.02.2002 zumindest teilweise selbst bewohnt wurden. In diesem Fall muss die oberste Geschossdecke erst nach einem Eigentümerwechsel gedämmt werden.
  • Fälle, in denen die Kosten für die Dämmung der obersten Geschossdecke nicht innerhalb einer bestimmten Frist durch nachträgliche Einsparungen kompensiert werden können.
Quelle: Ministerium für Umwelt, Klima, Energiewirtschaft Baden-Württemberg

Stand: Januar 2015
ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR.

EnEV 2014 wurde vom Bundeskabinett verabschiedet und ist seit dem 01.05.2014 in Kraft!

Das Bundeskabinett hat am 16.10.2013 die EnEV 2014 verabschiedet. Der erlaubte Jahres-Primärenergiebedarf liegt ab 2016 um 25 % niedriger als der nach der zurzeit gültigen EnEV-Fassung. Die Wärmeverluste über die Gebäudehülle sollen um 20 % gesenkt werden. Der Energieausweis wird künftig neben dem farbigen "Bandtacho" auch eine Einteilung nach Effizienzklassen vornehmen.

Hier finden Sie alle Änderungen im Überblick.

EnEV-Novelle wurde durch Bundesrat zugestimmt!

Am 11.10.2013 hat der Bundesrat in Berlin nun der im Februar 2013 vorgelegten Novellierung der EnEV zugestimmt, allerdings sollen zahleiche Änderungen vorgenommen werden. Diese wurden nun dem Bundeskabinett vorgelegt.

Geplante Neuerungen der EnEV 2014:

EnEV-easy für einige Wohngebäude
Die novellierte Fassung der EnEV sieht mit ihrer Anlage 1 eine Vereinfachung des Energienachweises für bestimmte Wohnneubauten vor. Gehört das zu errichtende Gebäude zu dieser Kategorie, kann die zeitaufwändige Berechnung des Energienachweises durch Architekten, Planer und Bausachverständige entfallen. Stattdessen können Energiekennwerte einer Tabelle der EnEV 2014 verwendet werden.

Teilsanierung von Dach, Fassade oder Fenstern
Die Formulierung in der EnEV 2009 führte bisher häufig zu folgendem Irrtum: Bei einer Sanierung eines Teils einer Altbaufassade, eines Daches oder Fensters wurde fälschlicherweise angenommen, dass der Besitzer die Pflicht hat, die gesamte Fassade, das gesamte Dach bzw. alle Fenster zu sanieren. In der novellierten Fassung soll das unmissverständlich formuliert werden.

Rolle des Energieausweises soll gestärkt werden
Zwar ist der Energieausweis bereits seit der EnEV 2007 bei Verkauf und Neuvermietung von Altbauten vorgeschrieben und in öffentlichen Dienstleistungsgebäuden auszuhängen, doch in der Praxis wird er eher selten vorgelegt. Das soll sich mit der nächsten Novellierung ändern.

Energieausweis öffentlich aushängen
Aktuell muss in Nichtwohnbauten mit starkem Publikumsverkehr, in denen auf einer Fläche von über 1000 m2 eine öffentliche Dienstleistung angeboten wird, der Energieausweis öffentlich ausgehängt werden. In Zukunft gilt dies auch für private Gebäude mit regem Publikumsverkehr.

Zeitpunkt der Erstellung des Energieausweises
Bisher heißt es in der EnEV 2009, dass bei Errichtung eines Gebäudes ein Energieausweis ausgestellt werden muss. In Zukunft soll es in der EnEV 2014 heißen, dass unverzüglich nach Fertigstellung eines Gebäudes ein Energieausweis erstellt werden muss. In den letzten Jahren hatte die bisherige Formulierung häufig zu Streit geführt, weil Planungsbüros den Energieausweis bereits mit dem Bauantrag erstellt hatten, nicht aber nach Fertigstellung des Gebäudes. So wurden Änderungen, die sich in der Regel während der Bauphase ergaben, dort nicht berücksichtigt. Bauherren oder Eigentümern fiel das in der Regel erst später auf, dann wollte aber häufig weder das Planungsbüro, noch der Bauherr oder Eigentümer für Kosten einer neuen Ausstellung aufkommen.

Modernisierungsempfehlungen
Die bisherige Anlage 10 der EnEV 2009 (Modernisierungsempfehlungen) entfällt und wird stattdessen in den Energieausweis integriert.

Neues Vorwort
Die EnEV 2014 soll ein Vorwort erhalten, das folgende Ziele hervorhebt:

  • Energieeinsparung von Gebäuden
  • Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit für Eigentümer und Mieter
  • Verfolgung energiepolitischer Beschlüsse der Bundesregierung
  • Nahezu flächendeckende Erreichung eines Gebäudebestands, dessen Energiebedarf ausschließlich mit erneuerbaren Energien gedeckt wird.
  • Einsatz weiterer Maßnahmen, wie z.B. Fördermittel

Ausnahmen der EnEV
Bisher mussten Wohngebäude, die weniger als vier Monate jährlich genutzt wurden, die EnEV nicht berücksichtigen. Geplant ist jetzt, dass Wohngebäude, die vorwiegend in der warmen Jahreszeit bewohnt werden, die EnEV nicht zu befolgen haben. Und zwar genau dann, wenn der Energieverbrauch der Nutzungsperiode weniger als 25 % des jährlichen Energieverbrauchs beträgt.

Verschärfung der Anforderungen an Neubauten nicht wie geplant
Die Anforderungen an Neubauten werden sich nicht wie ursprünglich vorgesehen um weitere 30 % verschärfen. Stattdessen sollen sich die Anforderungen in zwei Schritten mit der EnEV 2014 und EnEV 2016 wie folgt erhöhen:

  • Der Primärenergiebedarf soll um 12,5 % sinken.
  • Die Wärmeverluste der Gebäudeaußenhülle sollen um 10 % minimiert werden.

Norm für Nichtwohngebäude wurde aktualisiert
Bei der Energiebewertung von Nichtwohngebäuden ist mit der EnEV 2014 die neue Fassung vom Dezember 2011 der DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden) anzuwenden.

Geringfügige Änderungen bei Altbausanierungen
Bei Sanierungen im Gebäudebestand sind lediglich bei der Erneuerung von Schaufenstern und Außentüren Verschärfungen geplant.

  • Sanierte Schaufenster dürfen nach neuer Planung höchstens einen U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient) von 1,6 W/m²K, statt den bisherigen 2,0 W/m²K aufweisen.
  • Sanierte Außentüren dürfen demnach höchstens einen U-Wert von 1,8 W/m²K, statt den bisherigen 2,9 W/m²K aufweisen.

Immobilienanzeigen sollen Energiekennwerte beinhalten
Jede Immobilienanzeige zum Verkauf oder zur Vermietung eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils muss zukünftig die Energiekennwerte des betreffenden Gebäudes beinhalten.

ALLE ANGABEN OHNE GEWÄHR.


Entwässerungs-Check

Bei einem Entwässerungs-Check wird die Dichtigkeit sämtlicher Rohrleitungen des Hauses überprüft. Neben gravierenden Bauschäden, welche durch ins Mauerwerk eingedrungenes Wasser hervorgerufen werden können, besteht zudem die Gefahr der Trinkwasserbelastung. Hausbesitzer können bei Austritt von verunreinigtem Wasser aus undichten Leitungen haftbar gemacht werden.

Spezielle Techniken und Messverfahren ermöglichen es, mit vergleichsweise geringer Investition potenzielle Gefahren und Schäden frühzeitig zu erkennen oder ihnen vorzubeugen und so hohe Reparatur- oder Sanierungskosten zu vermeiden. Ein Entwässerungs-Check kann detailliert Aufschluss darüber geben, ob Rohre undicht sind, eine Geruchs- oder andere Belastungen (zum Beispiel Gewässer, Geräuschvorkommen beim Ablaufen des Wassers o.ä.) vorliegen. Oft werden alle Materialien wie Werkstoffe, Rohrleitungen, Belüftungen, Rückstaueinrichtungen und Reinigungsgeräte dabei überprüft. Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 40% aller in Deutschland verbauten Rohrleitungen (Abwasser) nicht dicht sind.


Erdwärmesonden / Geo-Tiefen-Bohrung

Mit einer Erdwärmesonde kann aus den konstanten Temperaturen in der Erde Energie gewonnen werden. Zwischen der Temperatur in der Erde und jener an der Oberfläche liegen große Differenzen, die über einen Wärmetauscher, d.h. eine Wärmepumpe, genutzt werden. Der Wärmetauscher leitet die gewonnene Wärme an den Wärmeverteiler, wie beispielsweise an die Fußbodenheizung, von wo aus die Wärme schließlich an den Raum abgegeben wird.

Die Anlage besteht demnach aus folgenden Elementen:

  • Erdwärmesonde
  • Wärmepumpe
  • Wärmeverteiler

Es handelt sich bei der Erdwärmesonde um ein geschlossenes Rohrsystem aus Kunststoff, dass bis zu 400 Meter tief in die Erde eingelassen wird, wobei die übliche Tiefe etwa 100 Meter beträgt. Um die Erdwärmesonde verlegen zu können, ist eine besondere Bohrung erforderlich, die nur von Spezialisten mit speziellen Bohranlagen durchgeführt werden kann. Dabei sind zahlreiche Vorschriften zu berücksichtigen, wie zum Beispiel wasser- und bergrechtliche Vorschriften.


Eneuerbare Energien

Erneuerbare Energien werden auch häufig als regenerative Energien bezeichnet.

Gemeint sind hier alle Energiequellen, deren Nutzung nicht eine Erschöpfung der Energiequellen bedeutet oder die sich von selbst erneuern.

Hier sind verschiedene Energiearten zu nennen, zum Beispiel: Wasserkraft, Sonnenstrahlung (Solar- und Photovoltaikanlagen), Erdwärme, Biogas, Biomasse und Windenergie.

Erneuerbare Energien werden in der Regel staatlich gefördert und sollen einen Anreiz für Bauherren darstellen, ihr Bauvorhaben durch den Einbau einer entsprechenden Energieanlage umweltfreundlich und kosteneffizient zu gestalten.


Ersatzrollenhalter / Reserverollenhalter

Ersatzrollenhalter dienen der Aufbewahrung von einer oder mehreren Reserverollen. Der Halter sollte in unmittelbarer Nähe zum WC angebracht sein, damit das Reservepapier bei Bedarf griffbereit ist. Dies ist auch für Menschen mit eingeschränkter Bewegungsfreiheit von besonderer Bedeutung. In der Regel wird der Ersatzrollenhalter direkt an der Wand montiert oder einfach aufgestellt.